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Baurecht

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Parkplatzes im Außenbereich genehmigungspflichtig. Bezüglich der Richtlinien kann auf das BauGB §35, Absatz 1, Nr. 1 und 3 zurückgegriffen werden. Die Auslegung variiert hierbei auf Landesebene. Wer den Parkplatz auf öffentlichen Flächen bauen möchte, muss sich hierbei zusätzlich die Sondernutzungserlaubnis bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde einholen.

Ob eine Ladesäule genehmigungspflichtig ist kann nicht pauschal beantwortet werden. Baurechtliche Erleichterungen sind abhängig von der jeweiligen Landesbauordnung, so bestehen je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Obwohl Ladesäulen meist genehmigungsfrei sind, sollte man sich dennoch vorsichtshalber vor der Errichtung einer Schnellladesäule über die Genehmigung nach MBO § 59 bei der jeweiligen Behörde informieren.

Da sich der Erhalt einer Baugenehmigung direkt an Autobahn, Bundes- und Landesstraße als nahezu unmöglich gestaltet, sollte eine Verkehrsanbindung an die jeweilig nächste Gemeinde- oder Stadtstraße in räumlicher Nähe zur Stromerzeugungsanlage in Erwägung gezogen werden. Ob dies möglich ist wird mit der Gemeinde im Genehmigungsprozess verhandelt.

Ladesäule

Ladeeinrichtungen müssen beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden. Zusätzlich ist eine Meldung bei der Bundesnetzagentur Pflicht.

Aufgrund der hohen Leistung von Stromerzeugungsanlagen und der vorhandenen Netzinfrastruktur eignet sich besonders der Einsatz von Schnellladesäulen. Da jedoch nicht alle E-Autos einen kompatiblen Stecker für Schnellladestationen besitzen, lohnt sich eine zusätzliche Ergänzung durch einen Normalladepunkt.

In modernen Ladesäulen ist eine Software installiert, die eine externe Steuerung zulässt und verarbeiten kann. Sollte die Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzt werden, muss dies per Signal an die Ladesäule gesendet werden.

Öffentliche Ladesäulen sollten im Grunde dauerhaft verfügbar sein. Gerade wenn man den vollen Anspruch an Fördermitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vom Bund in Anspruch nehmen möchte, muss ein Ladepunkt 24h pro Tag verfügbar sein. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll den Strom zu jeder Zeit anbieten zu können.

EEG-Vergütung

Laut EEG (2017) §21, Absatz 2, a) und b) steht dem Anlagenbetreiber weiterhin die Einspeisevergütung zu (für die von ihm produzierten überschüssigen Strommengen, die er einspeist), auch wenn der erzeugte Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage ohne Durchleitung durch das Netz verbraucht wird. Der Verbrauch wäre in diesem Zusammenhang die Ladung des E-Fahrzeugs. Dies ist unabhängig von der Wahl, ob der Anlagenbetreiber EEG-Einspeisevergütung bezieht oder Direktvermarktung betreibt.

Die EEGs (2009-2017) besitzen in diesem Fall dieselben Bestimmungen. EEG 2009: §16 ; EEG 2012: §16 ; EEG 2014: §39 ; EEG 2017: §21

Bei Ausschreibungsanlagen ist die Stromversorgung jeglicher Eigenverbrauchsanlagen, die nicht im Zusammenhang mit der Biogasanlage stehen, verboten. Laut „EEG 2017 §27a, Nr. 1 und 2“ kann nach Zuschlagserteilung einer Ausschreibung der Strom jedoch über die Ladesäule verwertet werden, solange diese über denselben Verknüpfungspunkt an das Netz angebunden ist wie die Stromerzeugungsanlage und solange die Ladesäule nicht von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage betrieben wird. Eine Möglichkeit die Betreiberrollen zu trennen wäre das Anmieten der Ladesäule als CPaaS und die Klarstellung, dass nicht der Anlagenbetreiber das wirtschaftliche Risiko trägt.

Wenn Anlagenbetreiber nach §21b Absatz 1 die Veräußerungsform der Marktprämie (Direktvermarktung) §20 gewählt haben, können sie laut §21b Absatz 4 anteilig Strom an Dritte weiterverkaufen, sofern der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz geleitet wird.

Abgaben beim Stromverkauf

EEG-Umlage: Der Verkauf über die Ladesäule wäre zu differenzieren zwischen Fremdnutzern (100% EEG-Umlage) und Eigennutzern. Bei Eigennutzern gilt für Neuanlagen >10kW 40% EEG-Umlage, für Bestandsanlagen, die schon vor 2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden und nicht erweitert wurden 0%, für Bestandsanlagen mit Leistungserweiterung 40% und für modernisierte Anlagen 20%. Die o.g. Regelungen gelten nicht für das Ausschreibungsmodell. Für andere netzbezogene Umlagen besteht keine Umlagepflicht – außer für die KWK-Umlage bei Einspeisung in ein geschlossenes Verteilnetz.

Die Stromerzeugungsanlage hat dem Netzbetreiber die Grundlage zu nennen, auf der eine Verringerung oder ein Entfallen der Abgabe beruht.

Wirtschaftlichkeit

Die Fördermöglichkeiten ändern sich laufend. Es muss jeweils eine aktuelle Recherche durchgeführt werden. Das Bundesförderprogramm für Ladeinfrastruktur wird auf Landesebene umgesetzt, wodurch von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Rahmenbedingungen bei den Förderungen und Zuschüssen bestehen.

Da die vorhandene Strominfrastruktur an Stromerzeugungsanlagen für Schnellladesäulen sehr gut ist und bereits Erfahrungen hinsichtlich der Verwendung von Elektrizität besteht, resultieren hieraus Vorteile aus Sicht der Investitionskosten. Die Wirtschaftlichkeit hängt allerdings von vielen Faktoren ab und ist in einem neuen Markt kaum vorhersehbar. Da die Investitionskosten aber überschaubar sind und die Elektromobilität in Deutschland immer stärker wächst, lohnt es sich diesen Markt zu erschließen. Auch bei Stilllegung der Anlage kann eine Ladesäuleninfrastruktur weiterbetrieben werden, da von einem Rückbau der Netzinfrastruktur nicht auszugehen ist. Der Verkaufsstrom muss dann vom Netzbetreiber zugekauft werden.

Betreibermodelle

Bei der Inbetriebnahme Ihrer Ladesäule registrieren Sie sich mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto bei der Firma ChargePoint. Hier besteht die Möglichkeit diverse Einstellungen wie zum Beispiel den Stromtarif für die Ladesäule vorzunehmen. Außerdem stehen Ihnen hierbei viele weitere Tools und Statistiken zur Verfügung. Eine tägliche Routinekontrolle am Computer und Vorort sollte vorgenommen werden, um einen dauerhaften fehlerfreien Betrieb der Ladesäule zu gewährleisten.

Den Kundensupport für die Ladesäule übernimmt die Firma Chargepoint. Dieser wird in deutsch bereitgestellt. Hier ist der jeweilige Supportvertrag mit der Firma die Grundlage über die Tätigkeit. Bei anstehenden Wartungsarbeiten, Reperaturen und Prüfungen (DGUV) steht Ihnen die Firma FarmLoad zur Verfügung.